Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend Abschlüsse und
Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst
durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Andere Bedingungen oder Abreden bedürfen unserer
besonderen schriftlichen Anerkennung. Abweichende oder
ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers
werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann
nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten
diese Verkaufsbedingungen als angenommen. Diese Bedingungen
gelten auch für zukünftige Geschäfte,
Vereinbarungen und Abschlüsse. Für alle Rechtsbeziehungen
mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine
anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung
der verschiedenen Vertragsklauseln die Incoterms 1953
in der jeweils gültigen Verfassung maßgebend.
Es findet Deutsches Recht (BGB-Recht) Anwendung.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich
Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart
ist. Alle für unsere Lieferungen und Leistungen
im EmpfangsIand anfallenden Steuern und sonstige Abgaben
gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlung ist netto Kasse
innerhalb 30 Tagen zu leisten. Skonto gewähren
wir nur nach Vereinbarung und nicht vor Ausgleich unserer
übrigen fälligen Forderungen. Zahlungs- und
Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Für die
Einhaltung der Fristen ist der Tag des Zahlungseingangs
maßgebend. Aufrechnung und Zurückhaltung
sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers
rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist.
Ein Zurückhaltungsrecht kann zudem nur aus demselben
Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Stellt
der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung
vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens beantragt, oder kommt der Besteller
mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks
in Verzug, oder hält der Besteller die vereinbarten
Zahlungsbedingungen nicht ein, so wird die Gesamtforderung
des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt
bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers. Der Verkäufer
ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt
der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise
in Verzug so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte
des Verkäufers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen
in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz
zu zahlen.
3. Gefahr, Auslieferung
Jede Gefahr geht, auch bei Anlieferung mit unserem LKW,
ebenso bei frachtfreier Anlieferung durch einen Spediteur
oder bei Selbstabholung mit dem Verlassen unserer Versandstelle
auf den Besteller über. Der Besteller kann Teillieferungen
nicht zurückweisen. Bei Versendung zu unseren Lasten
bestimmen wir Spediteur, Frachtführer und Versandweg.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des
Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert wird, so geht die Gefahr für die
Zeit der Verzögerung auf den Besteller über;
jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen
zu bewirken. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers
wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport
und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller
den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten
des Bestellers abgeschlossen. Zur Regulierung von Transportschäden
ist es erforderlich, dass der Besteller (Empfänger)
zur Feststellung des Schadenumfangs unverzüglich
gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens
eine Tatbestandsaufnahme veranlasst. Der Besteller hat
sich über die jeweiligen Bestimmungen des transportierenden
Unternehmens zu erkundigen.
4. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Verzug
Lieferfristen- und Termine bezeichnen stets nur den
ungefähren Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder
Lager. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn
sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt
an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über
die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Verkäufer
schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der
Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand
oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten
bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Streik in
Drittbetrieben, Aussperrung, Aussperrung in Drittbetrieben,
nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung
der Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers
oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Frist angemessen. Kommt
der Verkäufer in Verzug, kann der Besteller - sofern
er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug Schaden
erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für
jede vollendete Woche des Verzugs, von 0,5 % bis zur
Höhe von im ganzen 5 % vom Wert der verspätet
gelieferten Ware verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche
des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Im übrigen
bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten
angemessenen Nachfrist unberührt. Verursacht der
Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der
Zustellung der Liefergegenstände, ist der Verkäufer
berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem
Besteller zu berechnen. Der Besteller kann nur dann
Ansprüche aus Verzug geltend machen, wenn er nicht
selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung
in Verzug ist.
5. Gewicht, Stückzahl, Masse, Abweichungen
Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation
der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein
und Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen. Je nach
Art der Ware sind uns Mehr- oder Minderlieferungen auf
die vereinbarten Gewichte oder die Stückzahl bis
zu 10 % gestattet. Für die vorgeschriebenen Masse
gelten die DIN EN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen
zulässigen Abweichungen.
6. Fracht, Verpackung
Bei Lieferung mit eigenem LKW werden in der Regel anteilige
Frachtkosten berechnet. Verpackungskosten werden grundsätzlich
nach Aufwand berechnet.
7. Mindestauftragswert
Der Mindestauftragswert beträgt 50 Euro.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehender
Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne
Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht
zulässig. Der Besteller tritt für den Fall
der, im Rahmen des ordnungsmässigen Geschäftsbetriebes
zulässigen, Weiterveräusserung oder Vermietung
der Vorbehaltsware, dem Verkäufer schon jetzt bis
zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers
die ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung entstehender
künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber
ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung
bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen,
die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse
oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des
Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert
oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so trifft der Bestseller
dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen
Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw.
des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer
in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung
oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt,
über sie in anderer Weise,
z. B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Besteller die Abtretung
dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die
zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen
Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle
Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt
der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der
ihm erteilen Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der weiter Veräusserung Wechsel,
so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften
Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über.
Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung
ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer
in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich
und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für
den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen
Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem
Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser
zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und
zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den
Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer
über, sobald sie der Besteller erhält. Die
Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung
ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer
in bar in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich
und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet
der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder
verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt
die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung für
den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer
der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen
nicht möglich sein, so sind sich der Verkäufer
und der Besteller darüber einig, dass der Verkäufer
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der
Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die
durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene
Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Gegenständen, steht dem Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils
zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache ergibt.
Für den Fall der Veräusserung oder Vermietung
der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer
seinen Anspruch aus der Veräusserung oder Vermietung
gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber
ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung
bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten
Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene
Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen
Forderung.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist oder der
Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz
oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung
oder Zahlungseinschränkung vor oder ist Vergleichs-
oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer
berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt
stehende Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann
er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort
geltend machen, dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer
oder dessen Beauftragten wahrend der Geschäftsstunden
Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen.
Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt
keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer
ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich
unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus
deren Erlös zu befriedigen.
Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche
des Verkäufers gegen den Besteller aus der laufenden
Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %,
so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers
verpflichtet ihm zustehende Sicherungen nach seiner
Wahl freizugeben.
9. Gewährleistung
Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind,
soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar
sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen
nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zeigt sich später
ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel,
so ist er unverzüglich, spätestens jedoch
2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige,
so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich
nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung
des Mangels ermöglicht.
Ist die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft,
kann der Käufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen. Wir sind berechtigt, die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismässigen
Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf
die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs
beschränkt. Auch diesem Anspruch kann der Verkäufer
die Einrede unverhältnismässig hoher Kosten
entgegenhalten mit der Folge, dass dann der Nacherfüllungsanspruch
insgesamt entfällt. Schlägt die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Verkäufer
von der Mangelbeseitigung befreit. Die Mängelhaftung
bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner
nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermässiger Beanspruchung oder solcher thermischer,
chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn
der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen
oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
vorgenommen worden sind und die Änderung oder Reparaturen
zu dem Mangel geführt haben. Die in Erfüllung
dieser Gewährleistungsverpflichtungen ersetzten
Teile gehen mit dem Ausbau an das Eigentum des Verkäufers
über. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen
den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten
sich im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt
1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
10. Warenrücknahme
Rücknahme bestellter und gelieferter, aber nicht
mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur nach vorheriger
Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält
sich vor, für dadurch entstehende Kosten und Minderung
einen Abschlag von mindestens 10 % des zu erstattenden
Betrages vorzunehmen. Fixmaterial, Zuschnitte und Sonderanfertigungen
können weder zurückgenommen noch umgetauscht
werden.
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
anerkennen wir Schadenersatzansprüche jeglicher
Art nur im Falle eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
und nur im Umfang der Deckung und Leistung durch unsere
Haftpflichtversicherung. Soweit verbleibende Schadenersatzansprüche
von dieser Versicherung nicht gedeckt sind - wie z.
B. aus Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung
auf einen dem Preis unserer betroffenen Lieferung oder
Leistung entsprechenden Betrag beschränkt.
12. Erfüllung, Gerichtstand
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschliesslicher Erfüllungsort
und ausschliesslicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag D-71634 Ludwigsburg. Dasselbe gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat.
Sonderhinweis:
Verpackungsverordnung ab 01.12.1991
Wir nehmen unsere Transportverpackung zurück, sofern
sie uns frachtfrei zurückgeliefert wird.
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